Hausordnung
Hausordnung Jenstock
§ 1 Geltungsbereich der Hausordnung
1. Die Hausordnung gilt für den Besuch der Veranstaltung Jenstock sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche in der Dorfstraße 6, 23899 Besenthal inklusive Parkplätzen und Wegen zur Veranstaltungsstätte.
2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder bei Teilnahme als Helfer oder Musiker erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.
§ 2 Hausrecht
1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen oder den Verweis vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
§ 3 Einlass des Besuchers
1. Besucher unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten, oder einer erziehungsbeauftragten Person nach 00:00 Uhr auf dem Gelände verweilen.
2. Besucher unter 14 Jahren erhalten nur Zutritt zum Festival in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, oder Erziehungsbeauftragten.
Mit diesem kann die Veranstaltung so lange besucht werden, bis dieser das Festival verlässt (auch nach 00:00 Uhr).
3. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt
4. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
5. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen am Einlass ein.
§ 4 Aufenthalt des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände
1. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
3. Es ist dem Besucher verboten, den Veranstaltungsablauf zu stören, strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein, andere Besucher zu gefährden, Feuer zu machen oder zu Grillen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden, Anlagen und Einrichtungen, Bäume, Zäune usw. zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen, zu entfernen oder zu besteigen, Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein, das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen, menschenverachtende, rassistische, homophobe, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB), ungenehmigt Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/ oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Dies gilt für den Bereich, in dem der Veranstalter das Hausrecht ausübt.
4. Eltern haften auf dem Veranstaltungsgelände zu jeder Zeit für Ihre Kinder
5. Eltern oder Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass Babys, Kleinkinder oder Kinder mit fachgerechtem Gehörschutz ausgestattet sind.
§ 5 Verbotene Gegenstände
1. Das Mitsichführen, Mitbringen und/ oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten: Waffen aller Art, Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen, Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches, Laserpointer, Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen, Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte, Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich, Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen, Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme, Tiere jeder Art und Größe sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.
2. Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
3. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
§ 6 Aufzeichnungen des Veranstalters
1. Mit Betreten des Geländes erklärt sich der Besucher einverstanden, dass Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm gemacht und für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt werden können.
2. Mit Betreten des Geländes erklärt sich der Besucher einverstanden, dass von Akki Moto (https://akkimoto.squarespace.com/) erstellte Fotoaufnahmen für werbliche Zwecke verwendet und ggf. in Publikationen des genannten Fotografen veröffentlicht werden.
§ 7 Sicherheit: Rettungswege, Anweisungen, Lärm, Witterungseinflüsse, Sperrung/Räumung
1. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
2. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher sollte sich um geeigneten Hörschutz sorgen. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
3. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
§ 8 Haftung des Veranstalters
1. Für persönliche Gegenstände der Besucher, Musiker und Teilnehmer haftet der Veranstalter nicht.
2. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
§ 9 Sauberkeit Veranstaltungsgelände
1. Jeder Besucher, Musiker und Teilnehmer hat dafür sorgezuleisten, dass das Geländer von Müll freigehalten wird.
Stand: August 2023